Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 41 Wohnungshilfe

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-1 (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-2 (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-3 (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-4 (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

§ 40 § 42